Die Beurkundung des Personenstandes geht auf die frühen Aufzeichnungen der kirchlichen Behörden zurück. Diese kirchlichen Aufzeichnungen geben allerdings keinen Überblick über die Zusammensetzung der Familien und die Verwandschaftsverhältnisse. In zahlreichen Kantonen wurden deshalb zusätzliche Verzeichnisse eingeführt (Stammbuch, Haushaltregister, Bürgerrodel usw.).
Die oben erwähnte kirchliche Registerführung wurde im Jahre 1876 im Zusammenhang mit der Einführung der obligatorischen zivilen Eheschliessung den weltlichen Behörden, d.h. den damals in der ganzen Schweiz geschaffenen Zivilstandsämtern, übertragen. Ihnen obliegt seither die Eintragungen der Geburten, Eheschliessungen, Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare, Todesfälle und Anerkennungen in die dafür vorgesehenen Register. Zudem fällt die Beurkundung von Kindesanerkennungen und die Entgegennahme und Beurkundung von Namenserklärungen in ihre Zuständigkeit.
Das Familienregister wurde im Jahre 1929, gestützt auf das Bundesrecht, in der ganzen Schweiz eingeführt und dem Zivilstandsamt der Heimatgemeinde anvertraut; bis zur Einführung des Personenstandsregisters (Infostar) wurden ihm von Amtes wegen alle Zivilstandsfälle auswärts wohnender Bürger und Bürgerinnen gemeldet. Beim Familienregister handelte es sich um ein Sammelregister. Dieses System erlaubte es, mit einer einzigen Urkunde als Auszug aus dem Familienregister die Zusammensetzung der Familie und deren Bürgerrechtsverhältnisse nachzuweisen (z.B. in Erbschaftsangelegenheiten).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschloss am 5. Oktober 2001 die Änderung des Zivilgesetzbuches zur Schaffung einer ausdrücklichen Gesetzesgrundlage für die informatisierte Führung der Zivilstandsregister.
Seit dem 1.01.2005 sind nun alle Zivilstandsämter der Schweiz an der schweizerischen zentralen Datenbank Infostar - informatisiertes Standesregister - angeschlossen und alle Zivilstandsereignisse werden dort beurkundet.
Eintragungen in Zivilstandsregistern dienen als Grundlage u.a. für:
Das Zivilstandsamt untersteht fachlich der entsprechenden kantonalen Aufsichtsbehörde.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft übt die Oberaufsicht im Zivilstandswesen durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) aus. Die Genehmigung der nötigen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrat bzw. durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.
Die oben erwähnte kirchliche Registerführung wurde im Jahre 1876 im Zusammenhang mit der Einführung der obligatorischen zivilen Eheschliessung den weltlichen Behörden, d.h. den damals in der ganzen Schweiz geschaffenen Zivilstandsämtern, übertragen. Ihnen obliegt seither die Eintragungen der Geburten, Eheschliessungen, Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare, Todesfälle und Anerkennungen in die dafür vorgesehenen Register. Zudem fällt die Beurkundung von Kindesanerkennungen und die Entgegennahme und Beurkundung von Namenserklärungen in ihre Zuständigkeit.
Das Familienregister wurde im Jahre 1929, gestützt auf das Bundesrecht, in der ganzen Schweiz eingeführt und dem Zivilstandsamt der Heimatgemeinde anvertraut; bis zur Einführung des Personenstandsregisters (Infostar) wurden ihm von Amtes wegen alle Zivilstandsfälle auswärts wohnender Bürger und Bürgerinnen gemeldet. Beim Familienregister handelte es sich um ein Sammelregister. Dieses System erlaubte es, mit einer einzigen Urkunde als Auszug aus dem Familienregister die Zusammensetzung der Familie und deren Bürgerrechtsverhältnisse nachzuweisen (z.B. in Erbschaftsangelegenheiten).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschloss am 5. Oktober 2001 die Änderung des Zivilgesetzbuches zur Schaffung einer ausdrücklichen Gesetzesgrundlage für die informatisierte Führung der Zivilstandsregister.
Seit dem 1.01.2005 sind nun alle Zivilstandsämter der Schweiz an der schweizerischen zentralen Datenbank Infostar - informatisiertes Standesregister - angeschlossen und alle Zivilstandsereignisse werden dort beurkundet.
Eintragungen in Zivilstandsregistern dienen als Grundlage u.a. für:
- Die personen- und familienrechtliche Stellung aller Bürger und Bürgerinnen (Ausstellung von Zivilstandsdokumenten)
- Den Nachweis des Bürgerrechts in der Heimatgemeinde und damit des Schweizer-Bürgerrechts
- Die Ausstellung von Ausweispapieren (ID-Karten, Reisepässe usw.)
- Kindesschutzmassnahmen
- Die Feststellung der gesetzlichen Erben
- Die Bevölkerungsstatistik
Das Zivilstandsamt untersteht fachlich der entsprechenden kantonalen Aufsichtsbehörde.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft übt die Oberaufsicht im Zivilstandswesen durch das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) aus. Die Genehmigung der nötigen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrat bzw. durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.